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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite R 140

Übertragung von Anteilen

Treuhändige Übertragungenvon Geschäftsanteilen unterliegen der 2%igen Rechtsgebühr - (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GebG)

"Als Wert des Gesellschaftsanteiles ist gemäß § 26 GebG i. V. m. § 1 Abs. 2 BewG der anteilige, zum vorhergehenden 1. Jänner festgestellte bzw. fortgeschriebene Einheitswert des Betriebsvermögens ohne Berücksichtigung des Umstandes anzusetzen, daß darin auch Anteile des Einheitswertes für Betriebsgrundstücke enthalten sind, weil im Falle der Überlassung eines Gesellschaftsanteiles nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GebG ein solcher Anteil als unteilbares Ganzes, also als ,komplexes Recht‘ übertragen wird. Da als Wert eines Gesellschaftsanteiles ... der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft gemäß § 186 Abs. 3 BAO bestimmte anteilige Wert anzusetzen ist, kann auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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