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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite A 718

Aussetzung der Einhebung

(A. B.) - Für eine auslegungsweise Einschränkung des Tatbestandes nach § 212 a Abs. 2 lit. a BAO - wonach die Aussetzung der Einhebung insoweit nicht zu bewilligen ist, als die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint - auf Fälle "offenkundiger Erfolglosigkeit" bzw. auf Fälle, die einer "offenbaren Mutwilligkeit" der Berufung gleichzuhalten wären, bietet der klare Text der zitierten Bestimmung keinen Raum, weil sich der Gesetzgeber, dem die Termini "offenkundig" bzw. "mutwillig" in anderen Zusammenhängen durchaus geläufig sind, eben nicht solcher restriktiver Begriffe bedient hat, sondern des einer flexibleren Anwendung zugänglicheren Terminus einer "wenig erfolgversprechenden" Berufung. Eine Berufung verdient dieses Attribut durchaus auch dann, wenn an sich Überlegungen darüber angestellt werden könnten, nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtszuges verfassungsrechtliche Fragen an den dafür zuständigen VfGH heranzutragen (Erkenntnis des , in Zusammenhang mit der Gebührenpflicht von Erwerbsvorgängen an GmbH-Geschäftsanteilen aufgrund von Gerichtsvergleichen).

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