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SWK 34, 1. Dezember 1995, Seite A 718

"Begründung durch Verweise auf das ""Aktenmaterial""?"

(A. B.) - Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Bei der Auseinandersetzung mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens hat die Behörde klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat. Die Gepflogenheit, anstelle einer gebotenen zusammenhängenden Darstellung des konkret festgestellten Sachverhaltes auf das "bekannte Aktenmaterial" zu verweisen, genügt den an die Begründung eines Bescheides zu stellenden Anforderungen regelmäßig nicht. Die Begründung einer Berufungsentscheidung ist mangelhaft, wenn sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Berufungsbegehren auseinandergesetzt hat. Es ist auch nicht Aufgabe des VwGH, einen von der belangten Behörde nicht geleisteten Begründungsaufwand seinerseits zu ersetzen. Ein Begründungsmangel hinsichtlich der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens schlägt auf einen im wiederaufgenommen...

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