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Jahresausgleichsbescheid: Berufung
• Bei Entscheidung über eine Berufung gegen einenJahresausgleichsbescheidhat die Berufungsinstanz den Bescheid nicht nur in den angefochtenen Punkten, sondern nach jeder Richtung hin zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern — (§ 73 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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