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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 99

Jahresausgleichsbescheid: Berufung

Bei Entscheidung über eine Berufung gegen einenJahresausgleichsbescheidhat die Berufungsinstanz den Bescheid nicht nur in den angefochtenen Punkten, sondern nach jeder Richtung hin zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern — (§ 73 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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