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Uni-Professor: Kollegiengelder
• Kollegiengeldereines Universitätsprofessors sind als sonstige Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zufließens zu besteuern — (§ 67 Abs. 1 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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