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Antiquitätenhandel: Schätzung
• Die Finanzbehörde ist bei einemAntiquitätenhandelzur Schätzung berechtigt, wenn der Verbleib von 400 Bildern nicht aufgeklärt werden kann — (§ 184 BAO)
„Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schätzungsberechtigung und bringt vor, die bei den Inventuren festgestellten Differenzen seien darauf zurückzuführen, daß aus alten Möbelstücken durch Umbau neue Stücke hergestellt worden seien. Es könne nicht verlangt werden, daß bezüglich der verwendeten alten Teile präzise Aufzeichnungen geführt werden.
Abgesehen davon, daß eine ordnungsmäßige Buchführung erfordert, daß über den Bestand von Roh- und Hilfsstoffen, die der Erzeugung von Wirtschaftsgütern dienen — als solche sind die verwendeten Möbelteile anzusehen —, Aufzeichnungen geführt werden, gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Erklärung dafür, wieso es bei den Bildern zu Mengendifferenzen von mehr als 400 Stück gekommen ist. Das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, Bilder seien vernichtet oder verschenkt worden, findet sich in der Beschwerde nicht mehr. Im übrigen hat die belangte Behörde diesem Vorbringen zu Recht keinen Glauben geschenkt, weil es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens widerspricht, daß im Rahmen eines ...