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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 95

Mietvertrag: Gebühr

Die Gebühr von einemMietvertrag,der eine fixe Dauer von zehn Jahren und eine zweimalige Option um je fünf Jahre vorsieht, ist vom 18fachen der Jahresmiete zu berechnen — (§ 26 BewG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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