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GrESt bei Einbringungen nach dem UmgrStG
• Die Grunderwerbsteuer ist bei Einbringung von Grundstücken nach demUmgründungssteuergesetzauch dann vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, wenn keine Gegenleistung vorliegt — (§ 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz), (Abweisung)
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