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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 95

GrESt bei Einbringungen nach dem UmgrStG

Die Grunderwerbsteuer ist bei Einbringung von Grundstücken nach demUmgründungssteuergesetzauch dann vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, wenn keine Gegenleistung vorliegt — (§ 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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