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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 95

Finanzstrafverfahren: Hausdurchsuchung

EineHausdurchsuchungist zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sich in den Räumen Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Frage kommen — (§ 93 Abs. 2 FinStrG)

„Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum ... schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die Beschwerdeführer das ihnen zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f. FinStrG vorbehalten ...

Die Vornahme der Hausdurchsuchungen gründet sich auf die bereits genannten Verdachtsmomente, insbesondere die Weigerung des Erstbeschwerdeführers, dem Prüfer Auskunft über seine bzw. die Auslandsbeziehungen der W.-KG sowie der S.-GmbH zu erteilen. Damit steht auch der Verdacht, in den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführer könnten sich Geschäftsunterlagen befinden, aus denen die Höhe der nicht...

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