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Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme
• In einem Finanzstrafverfahren kann der Vorsitzende des Spruchsenates trotz desBankgeheimnissesbei der Bank Buchungsscheine betreffend Einzahlungen von Familienangehörigen des Beschuldigten, Kopien von Sparauszahlungsbelegen sowie einen bestimmten Teil der Tagesstrazzen beschlagnahmen — (§ 89 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)
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