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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 95

Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme

In einem Finanzstrafverfahren kann der Vorsitzende des Spruchsenates trotz desBankgeheimnissesbei der Bank Buchungsscheine betreffend Einzahlungen von Familienangehörigen des Beschuldigten, Kopien von Sparauszahlungsbelegen sowie einen bestimmten Teil der Tagesstrazzen beschlagnahmen — (§ 89 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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