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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 94

Börsenumsatzsteuer: Bemessung

Bemessungsgrundlage für dieBörsenumsatzsteuersind neben dem vereinbarten Kaufpreis auch vereinbarte ziffernmäßig bestimmte Leistungen des Käufers — (§ 21 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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