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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 94

Anschaffungskosten: Zuschuß

Zuschüssezur Anschaffung oder Herstellung vonWirtschaftsgüternwerden verteilt über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes, für den sie gewährt werden, erfolgswirksam — (§ 6 EStG 1972)

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob der Zuschuß von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen oder als Passivposten der Bilanz ausgewiesen wird. Für den passivischen Ausweis kommt daher weder eine Rückstellung noch eine Rechnungsabgrenzung in Betracht, sondern ein Passivposten eigener Art („Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“), der aber dem Charakter eines Rechnungsabgrenzungspostens nahekommt (vgl. Egger/Samer, Der Jahresabschluß nach dem Rechnungslegungsgesetz3, Seite 175). Die Auflösung des Sonderpostens stellt eine Korrektur der Abschreibungen des Vermögensgegenstandes dar, der Sonderposten wird auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes verteilt.

„Der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und die Bildung einer Passivpost, die zur Neutralisierung der Abschreibung des Vermögensgegenstandes aufgelöst wird, andererseits, sind unterschiedliche Arten der bilanziellen Darstellung ein und desselben Vorganges. Es mag der einen oder der anderen...

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