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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 93

Tourismusinteressentenbeitrag OÖ

Einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Tanzkapelle kann keinTourismusinteressentenbeitrag(Oberösterreich) vorgeschrieben werden — (§ 1 Z 5 OÖ Tourismus-Gesetz)

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach herrschender Ansicht die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Einer solchen Gesellschaft mangelt es an der Rechtsfähigkeit, sodaß sie nicht als eine den Personengesellschaften des Handelsrechts „verwandte rechtsfähige“ Gesellschaftsform angesehen werden kann. Eine Auslegung, wonach auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Tourismusinteressenten wären, verbietet sich schon deshalb, weil nach der Formulierung des § 1 Z 5 OÖ Tourismus-Gesetz 1990 ausdrücklich auf rechtsfähige Gesellschaftsformen abgestellt wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach nicht Tourismusinteressent des OÖ Tourismus-Gesetzes 1990.

Da eine natürliche Person als Mitgesellschafter einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Tanzkapelle, die nach dem UStG 1972 als UnternehmerinS. R 94 und damit insofern als parteifähige Abgabepflichtige anzusehen ist, keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 selbständig ausübt, ist diese auch kein To...

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