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SWK 19, 1. Juli 1994, Seite R 93

Aufschließungsbeitrag Stmk.

Die Vorschreibung einesAufschließungsbeitragesnach § 6 a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung war nur dann Rechtens, wenn die Baubewilligung auf einer vor dem erteilten Widmungsbewilligung beruhte — (§ 6 a Stmk. BauO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VFGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VWGH-ERKENNTNISSE)
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