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Aufschließungsbeitrag Stmk.
• Die Vorschreibung einesAufschließungsbeitragesnach § 6 a Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung war nur dann Rechtens, wenn die Baubewilligung auf einer vor dem erteilten Widmungsbewilligung beruhte — (§ 6 a Stmk. BauO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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