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Sachauskehrung anläßlich einer Holding-Steuer-Aufspaltung
Holding-Steuer-Aufspaltung
(BMF) — Steuerspaltungen haben auch im Geltungsbereich der Neufassung des Art. VI durch das Steuerreformgesetz 1993 unverändert eine Gesellschaftermehrheit an der spaltenden Gesellschaft zur Voraussetzung (siehe NR: GP XVIII RV 1237, Erl. zu § 32). Im übrigen ist es ohne Relevanz, wer die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft sind, in welchem Ausmaß sie an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind und ob sie Steuerinländer sind oder nicht.
Im Falle des § 32 Abs. 2 Z 2 UmgrStG unterbleibt die Einbringung, weil das Liquidations-Anfangsvermögen der Holdingkörperschaft nur Kapitalanteile und liquide Mittel umfaßt. Die liquidationsbedingte Sachauskehrung der Anteile ist jener Vorgang, der bei der Aufspaltung nach § 32 Abs. 2 Z 1 den Einbringungsvorgängen folgt, sie ist daher eine besondere Form der Vermögensverteilung i. S. des § 212 AktG bzw. § 91 Abs. 3 GmbHG und keine Einbringung. Auf diese Anteilsübertragungen sind die §§ 36 und 37 UmgrStG anzuwenden. Eine Steuerpflicht kann sich daraus auch für ausländische Anteilsinhaber nicht ergeben, da die allenfalls in Frage kommenden Bestimmungen des § 6 Z 6 bzw. des § 31 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 Nachrang gegenüber den speziellen Bestimmungen des UmgrStG haben. Die Anteilsübe...