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Das Umsatzsteuergesetz 1994
Umsetzung der 6. EG-Richtlinie in das österreichische Recht
Von Dr. Peter Kolacny
Nach dem positiven Ergebnis der Volksabstimmung über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die Bundesregierung eine Regierungsvorlage betreffend ein Umsatzsteuergesetz 1994 eingebracht. Dies war deshalb erforderlich, weil die Europäische Union in der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG, ABl. EG Nr. L 145/1, in der Fassung 94/5/EWG, ABl. EG Nr. L 60/16) für die Mitgliedstaaten die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften bis ins Detail regelt. Diese Richtlinie ist jedoch nicht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, sondern muß erst von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Das soll nun durch das Umsatzsteuergesetz 1994 erfolgen. Einige Vorschriften muß Österreich erst nach einer Übergangsfrist an das Unionsrecht anpassen. Diese wurden im SWK-Heft 16/1994, Seiten A 374 ff., besprochen.
Von den Änderungen, die aufgrund der Richtlinie vorzunehmen sind, heben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage — von der Binnenmarktregelung abgesehen — insbesondere hervor:
• Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3 a des Entwurfes,
• Katalog der Steuerbefreiungen,
• Katalog der Steuerermäßigungen,
• Vorsteuerabzug für auslä...