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Probleme hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Probleme hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb
In der BRD sind im sozusagen normalen Kontext des UStG zugleich auch jene (speziellen) Tatbestände geregelt worden, die sich auf innergemeinschaftliche (ig.) Vorgänge beziehen; die systematische Einheit des Gesetzes bleibt diesbezüglich sohin gewahrt. Für das neue österreichische UStG 1994 wurde nun aus bestimmten Gründen eine andere Systematik gewählt. Die allgemeinen Bestimmungen befinden sich im „Paragraphenteil“ des Gesetzes, während die speziellen Regelungen für innergemeinschaftliche Vorgänge in einem sich an den „Paragraphenteil“ anschließenden „Artikelteil“ (Binnenmarktregelungsanhang zu § 29 Abs. 8 UStG, kurz BMRA) normiert sind.1)
Bei dieser Differenzierung dürfte man aber zu rigoros vorgegangen sein bzw. wurde offenbar übersehen, daß nun bestimmte erforderliche Regelungen weder in dem einen noch im anderen „Hauptteil“ des Gesetzes aufscheinen bzw. nur mit größter Mühe hineininterpretiert werden können.
Zur Bemessungsgrundlage
Während im dUStG zunächst ausdrücklich normiert wird, daß der Umsatz beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen wird (§ 10 Abs. 1 1. Satz dUStG) und sich daran sofort eine Entgeltsdefinition (eben auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb...