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GrESt: Bemessung
• In die Bemessungsgrundlage für dieGrunderwerbsteuersind auch die Baukosten eines im Bau befindlichen Reihenhauses einzubeziehen, wenn der Grundstückserwerber an ein bestimmtes durch die Planung des Verkäufers vorgegebenes Gebäude gebunden ist — (§ 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
(, 0202; 92/16/0195, 0201)