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VfGH: Ausländerbeschäftigung
• Ausländerbeschäftigung— Fahrlässigkeit — (§ 28 Abs. 1 Z 1 zweiter Teil AuslBG, § 5 VStG)
Bei Festsetzung der Strafdrohung für Verwaltungsübertretungen dieser Art darf der Gesetzgeber insbesondere für Fälle einer lang dauernden Fortsetzung oder wiederholten Begehung der Straftat den möglichen wirtschaftlichen Nutzen in Betracht ziehen, den der Täter durch das verbotene Verhalten erzielt (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 449 BlgNR 17, GP, 15). Andernfalls kann es bei ausreichend hohem wirtschaftlichem Interesse dazu kommen, daß der Strafbetrag als bloßer Preis des erwarteten Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt. Der VfGH kann nicht erkennen, daß das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Vorschriften über die Kontrolle der Ausländerbeschäftigung Strafen dieser Höhe nicht rechtfertigen würde. Von einem Exzeß kann in Ansehung der Strafsätze angesichts des möglichen Nutzens einer längerdauernden Beschäftigung und im Hinblick darauf, daß im einzelnen Strafsatz auch sehr lange Zeit hindurch fortgesetzte Straftaten erfaßt werden müssen, nicht die Rede sein ...
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bewirkt nicht, daß ein Verdächtiger seine Unschuld nach...