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Erhöhte Familienbeihilfe
• Ob für ein Kind dieerhöhte Familienbeihilfezusteht, kann nur aufgrund eines Zeugnisses, in dem auch die konkreten Auswirkungen des Leidens des Kindes auf die Berufsausbildung bzw. die Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt werden, beurteilt werden — (§ 8 Abs. 6 FLAG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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