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Berufung gegen USt-Vorauszahlungsbescheid
• Über eine Berufung gegen einen Bescheid überUmsatzsteuervorauszahlungen,der nicht in Verbindung mit einem im § 260 Abs. 2 BAO genannten Bescheid steht, hat nicht der Berufungssenat, sondern die Finanzlandesdirektion monokratisch zu entscheiden — (§ 261 BAO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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