Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafzumessung: Ermessen
• Wenn die Abgabenbehörde von dem ihr für die Strafzumessung eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dann ist dieStrafzumessungeiner weiteren Überprüfung durch den VwGH grundsätzlich entzogen — (§ 19 VStG), (Abweisung)
()