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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite R 177

Anzeigenabgabe Linz

Die Gemeinde Linz kann eineAnzeigenabgabenur vorschreiben, wenn festgestellt worden ist, daß die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes an einen größeren Personenkreis in Linz erfolgt ist — (§ 2 Abs. 3 OÖ AnzAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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