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Steuerrückstand: Nachsicht
• DieNachsichteines Steuerrückstandes wegenUnbilligkeitist nicht deshalb gerechtfertigt, weil Nachteile für den Steuerpflichtigen aufgetreten sind, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind — (§ 236 BAO), (Abweisung)
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