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Gewinnermittlungsart: Wechsel
• Für einenWechsel der Gewinnermittlungsartgenügt es nicht, daß am Ende des Jahres eine Bestandsübersicht angefertigt wird — (§ 37 Abs. 1 EStG 1972)
Dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, steht es frei, seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG 1972 zu ermitteln. Die Wahl trifft er jedoch bereits mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung, wobei bloße Bestandsübersichten zum Schluß eines (Wirtschafts-)Jahres nicht genügen.
„Da die belangte Behörde von einem sechsmaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart innerhalb von acht Jahren und damit fälschlich von den (ursprünglichen) Erklärungen des Beschwerdeführers und nicht von der durch rechtskräftige Bescheide festgelegten Rechtslage ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.“ (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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