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KÖRPERSCHAFTSTEUER
KÖRPERSCHAFTSTEUER
Betrieb gewerblicher Art (§ 2 KStG)
Der Betrieb von Sportstadien und Sportplätzen mit Einnahmen von rund 10 Mio. S jährlich ist infolge der Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht auch dann ein Betrieb gewerblicher Art, wenn die Ausgaben rund 10mal so hoch sind (RME 71 in ÖStZ 1994, 399).