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Ausländerbeschäftigung und EWR (II)
Ausnahmebestimmungen für EWR-Bürger und deren Familienangehörige
Im letzten Beitrag (SWK-Heft 34/1994, Seite B 59) wurden die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes behandelt, die sich daraus ergeben, daß der Ausländer Ehegatte eines österreichischen Staatsbürgers ist bzw. Kind (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) eines österreichischen Staatsbürgers und noch nicht 21 Jahre alt ist oder dem der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt.
Nunmehr sollen die Ausnahmebestimmungen für EWR-Bürger und deren Familienangehörige behandelt werden.
EWR-Staatsbürger und deren Familienangehörige
EWR-Staatsbürger unterliegen nicht mehr dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ebenso ausgenommen sind Familienangehörige von EWR-Bürgern, und zwar: Ehegatten, eheliche und uneheliche Kinder, einschließlich Stief- und Adoptivkinder, sofern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihnen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen (sogenannte drittstaatsangehörige Familienmitglieder).1)
Diese Ausnahme für drittstaatsangehörige Familienmitglieder gilt jedoch nur dann, wenn jener EWR-Bürger, der seine Freizügigkeit ausübt, seinen Wohnsitz in Österreich hat und im Inland eine selbständige oder...