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SWK 35, 10. Dezember 1994, Seite A 756

Keine Kommunalsteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art

Dr. Michael Kotschnigg

1. Ausrichtung der Kommunal- an der Umsatzsteuer

Die Kommunalsteuer wurde im Zuge der Steuerreform 1993 durch das BG BGBl. 819/ 1993 mit Wirkung ab neu eingeführt. Diese Abgabe ist Nachfolgerin der Lohnsummensteuer, die als bloße Erhebungsform der Gewerbesteuer (GewSt) mit Jahresende 1993 ausgelaufen ist. Durch den Wegfall der GewSt mußte ein neuer Anknüpfungspunkt für die sachliche KommSt-Pflicht gefunden werden.

Aus diesem Grund ist die KommSt an der Umsatzsteuer (USt) ausgerichtet. Diese Anlehnung kommt im KommStG 1993 an mehreren Stellen klar zum Ausdruck, etwa durch die Verwendung von Begriffen „Unternehmer“ oder „Unternehmen“ (vgl. insbesondere die §§ 1, 3 und 6) bzw. durch die Verwendung von Wortfolgen aus dem UStG 1972 (vgl. etwa die Unternehmerdefinition in § 3 Abs. 2 KommStG 1993, die mit § 2 Abs. 1 UStG 1972 praktisch wörtlich übereinstimmt).

2. Die Betriebe gewerblicher Art sind kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn

Die KommSt-Pflicht im Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) ist in § 3 Abs. 3 KommStG geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des KStG 1988) ... gewerbli...

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