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Assanierungsaufwendungen aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes
• Assanierungsaufwendungen aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes
(BMF) — § 8 Abs. 2 EStG 1988 sieht für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet werden, eine gleichmäßige Verteilung auf zehn Jahre vor, wenn die „Assanierung aufgrund des Stadterneuerungsgesetzes“ erfolgt.
Durch die in § 8 Abs. 2 EStG 1988 erfolgende Verweisung auf das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, ist die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes des § 8 Abs. 2 EStG 1988 davon abhängig, ob die Assanierungsmaßnahme in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erfolgt. Erfolgt die Sanierung daher in Anwendung der im Stadterneuerungsgesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen der §§ 14 ff. Stadterneuerungsgesetz), ist der gesetzliche Tatbestand des § 8 Abs. 2 EStG 1988 unabhängig vom Umfang und der Zweckwidmung eines sanierten Gebäudes erfüllt. (