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Einkünftezurechnung bei "geteilter" Bauernpension
Die mit der 13. Novelle in das Bauern-Sozialversicherungsgesetz eingefügten Bestimmungen über den Auszahlungsanspruch des Ehegatten (§ 71 Abs. 4 bis 9 BSVG) regeln „Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten“ und damit eine „Angelegenheit des Familienrechts“ (Gesetzesmaterialien). Eine in Anwendung dieser Bestimmung in Anspruch genommene „Pensionsteilung“ führt zu keinem eigenständigen Pensionsanspruch. Sie bewirkt lediglich eine — gesetzlich bestimmte — Verwendung eines Teiles des Auszahlungsbetrages. Allein diesen (die „Nettopension“) wollte der Gesetzgeber gegebenenfalls aufgeteilt und entsprechend verwendet wissen. Die auf dem Lohnzettel der Sozialversicherungsanstalt ausgewiesenen Einkünfte waren dem Anspruchsberechtigten (Berufungswerber) daher auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1989 zur Gänze zuzurechnen. (§ 2 Abs. 1 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom ; vgl. auch Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 2 Tz. 49; a. A. Wanke, FJ 1991, 124)