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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
•Wenn die Buchhaltung nicht in Ordnung ist, können auch
Kalkulationsdifferenzenvon weniger als 10% zur Schätzung berechtigen — (§ 184 BAO)
Der Beschwerdeführer betrieb ein Restaurant. Anläßlich einer Betriebsprüfung wurden u. a. verschiedene Buchführungsmängel (Kassenfehlbeträge an fünf Tagen, das Nichtvorliegen verschiedener Unterlagen, darunter auch von Inventuren zu bestimmten Stichtagen, von Journalen und von Um- und Nachbuchungslisten der Durchschreibebuchhaltung, und in einem Fall der fehlende Bilanzzusammenhang) festgestellt. Der im Hinblick darauf durchgeführten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wurden die Ergebnisse der Nachkalkulation der Rohaufschläge zugrunde gelegt.
»Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre in Abrede stellt, weil die Kalkulationsdifferenzen in allen Streitjahren ›bei Gesamtbetrachtung‹ unter der Toleranzgrenze von 10% lägen — die belangte Behörde beziffert in ihrer Gegenschrift das Ausmaß der Kalkulationsdifferenzen mit 9,09% (1986), 7,59% (1987) bzw. 8,67% (1988) —, verkennt er, daß die Überschreitung dieser Grenze nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann erforderlich ist, wenn sich...