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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 71

Verfahren: Beweisaufnahme

§ 183 BAO)

•Die Finanzbehörde ist verpflichtet, sich mit dem Tatsachenvorbringen im

Berufungsverfahrenauseinanderzusetzen — (§ 183 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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