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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 71

Säumniszuschlag: Festsetzung

§ 217 BAO)

Säumniszuschlägekönnen auch für Steuern festgesetzt werden, die noch nicht rechtskräftig sind — (§ 217 BAO)

Erst eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschuld im Rechtsmittelverfahren führt nach Maßgabe des § 221 a Abs. 2 BAO zu einer Aufhebung oder Anpassung des Säumniszuschlages an die (materielle) Abgabenschuld. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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