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Verjährung: Unterbrechung
•Die
Verjährungkann nur durch solche Amtshandlungen unterbrochen werden, die von der Abgabenbehörde gesetzt worden sind, die zur Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe sachlich und örtlich zuständig ist — (§ 208 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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