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Vorzugsaktien: Schenkung
•Für die Schenkung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien unter Vorbehalt des Fruchtgenusses ist keine
Börsenumsatzsteuerzu entrichten — (§ 21 KVG)
Für die Übergabe eines bloßen Eigentums an den Vorzugsaktien ist von der Beschenkten kein Entgelt erbracht worden. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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