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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 68

Aufschließungsbeitrag Stmk.

•Ein

Aufschließungsbeitragin der Steiermark kann anläßlich der Baubewilligung für ein Gebäude auch dann vorgeschrieben werden, wenn nach der früheren Fassung des § 6 a Stmk. BauO für das Grundstück schon anläßlich der Widmungsbewilligung ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde — (§ 6 a Stmk. BauO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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