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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 68

Verletzung der Entscheidungspflicht

•VwGH-Beschwerde wegen

Verletzung der Entscheidungspflichtkann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat — (§ 132 B-VG), (Zurückweisung)

(, 0168)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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