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Bescheidaufhebung durch Oberbehörde
•Ein Bescheid, in welchem eine
deutsche Firmenpensionzu Unrecht in Österreich nicht besteuert worden ist, kann nur innerhalb eines Jahres aufgehoben werden — (§ 299 BAO)
Gemäß § 299 Abs. 4 BAO kann ein Bescheid ohne Rücksicht auf die sonst geltende Jahresfrist »von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht«.
Im Beschwerdefall hatte das Finanzamt eine vom deutschen Stammhaus dem Beschwerdeführer gewährte Pension zunächst nicht versteuert. Nach Ablauf der Jahresfrist hob die Finanzlandesdirektion den Bescheid auf.
»Mit der Nichtbesteuerung der ausländischen Firmenpension hat das Finanzamt zwar innerstaatliches Recht, nicht aber internationale Vereinbarungen verletzt. Art. 9 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ... beläßt das Besteuerungsrecht an Ruhebezügen dem Wohnsitzstaat. Daraus ergibt sich aber noch keine internationale Verpflichtung, von diesem Besteuerungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen. Unterbleibt eine Besteuerung, liegt kein Widerspruch mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen und kein Anwendungsfall des § 299 Abs. 4 BAO vor...