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Finanzstrafgesetz
Finanzstrafgesetz
Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
Hat ein Anleger eine Beteiligung an einer Serie aus dem Bautreuhandkonzern nur zum Schein gezeichnet, so ist die von ihm erstattete Selbstanzeige wirkungslos, wenn bereits vorher gegen den Geschäftsführer der Serie Ermittlungen durch die Finanzstrafbehörde wegen Scheinzeichnungen eingeleitet worden sind ().