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Zum Ersatzanspruch des Leasingnehmers
https://doi.org/10.47782/oeba202106041701
§§ 354, 372, 921 ABGB; § 41 IO; § 26 KHVG
Wer für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die bekl Versicherungsgesellschaft haftet nach § 26 KHVG für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom , bei dem ein von der Kl genutzter Lkw mit Spezialausstattung (Schwerlastkupplung) so schwer beschädigt wurde, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Der bei der NI haftpflichtversicherte Lkw stand im Eigentum einer LG, die ihn mit Leasingvertrag einer mit der Kl wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft (idF: LN) überlassen hatte. Nach dem Vertrag trug die LN neben den Reparatur-, Versicherungs- und Wartungskosten auch die Gefahr eines Totalschadens. In diesem Fall endete der Vertrag, die LN hatte das Leasingobjekt zurückzustellen und der LG das ...