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Investitionsrücklage 1993/94 für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre
Kuriosum: Bildung einer Investitionsrücklage spart Gewerbesteuer 1994
Gemäß BGBl. 818/1993 Art. VII Z 2 ist bei einem vom Kalenderjahr abweichenden, im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahr auf den bis angefallenen Gewerbeertrag Gewerbesteuer zu erheben, wobei nach Z 2 lit. a der Gewerbeertrag des abweichenden Wirtschaftsjahres sich aus den für die Veranlagung des Kalenderjahres 1993 maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ableitet. Demgemäß ist auch die Bildung einer Investitionsrücklage innerhalb des Wirtschaftsjahres 1993/94 zulässig und wirkt entsprechend der gewählten Aliquotierungsmethode (genaue Ermittlung durch Zwischenbilanz zum oder Zwölftelung) mindernd auf die Gewerbesteuer 1994.
Nach § 9 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 i. d. F. 1993 sind die Rücklagen in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen. Eine Investitionsrücklage des Wirtschaftsjahres 1993/94 ist demnach auch in die Handelsbilanz einzustellen und lediglich bei der Mehr-Weniger-Rechnung für die Einkommen- resp. Körperschaftsteuer zu eliminieren. Die Rücklage kann im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr zuschlagsfrei aufgelöst werden, wobei die Auflösung ebenfalls in der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisiere...