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Eigenjagdrecht: Veräußerung
•Bei der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebes kann der auf das
Eigenjagdrechtentfallende Teil des Veräußerungsgewinnes besteuert werden — (§ 4 Abs. 1 EStG 1972)
Das Eigenjagdrecht ist ein selbständiges Wirtschaftsgut. Nur der nackte Grund und Boden bleibt bei der Gewinnermittlung steuerfrei. (Abweisung)
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