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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite R 64
Rufbereitschaftszulage: Steuerpflicht
•Die an die Arbeitnehmer eines Spitals gezahlten
Rufbereitschaftszulagensind keine Erschwerniszulagen und deshalb steuerpflichtig — (§ 68 Abs. 2 Z 2 EStG 1972), (Abweisung)
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