Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hafen: Grundsteuerbefreiung
•Die Grundsteuerbefreiung für
Häfengilt auch für die für den Hafenbetrieb unerläßlichen Betriebseinrichtungen, wie insbesondere Verladeeinrichtungen, nicht jedoch für Lagergebäude — (§ 2 Abs. 9 lit. a Grundsteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(3 Erk. ; , 91/15/0144; , 91/15/0145)