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Einkommensteuer
Einkommensteuer
Abfluß von Zinsen (§ 4 Abs. 3, § 19 EStG)
Ein Betrieb wurde aus einer Konkursmasse mittels eines Bankdarlehens erworben. Die Bank führte ein Darlehenskonto, auf dem das noch nicht fällige Darlehenskapital ausgewiesen wurde und unter derselben Kontonummer ein Rückstandskonto, auf dem die fälligen und unbezahlten Tilgungsraten, Zinsen und Spesen ausgewiesen wurden. Die Zinsen wurden 1988 und 1989 nicht bezahlt, sondern dem Rückstand zugewiesen. Da aus dem Schreiben der Bank nicht zu entnehmen ist, daß der Rückstand aus den säumigen Zahlungen etc. als neues Darlehen anzusehen ist, aus dem die bis zum Jahresende angefallenen Zinsen getilgt worden seien, war der »Abfluß« der Zinsen zu verneinen. Mangels eines Kontokorrentverhältnisses kann auch keine Novation vorliegen (; siehe Kurzartikel im Heft).
Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Eine wenn auch nur geringfügige Beteiligung (im gg. Fall 5,2%) eines Malermeisters an einer Bau-GmbH kann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, da die Tätigkeit des Malers zur Baubranche gehört und mit dieser Gesells...