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Schadenersatz oder Entgelt für eine erbrachte Leistung?
Der Abgabepflichtige, ein Immobilienmakler, konnte aus der Optionsvereinbarung vom durch einfache Willenserklärung unter Vorlage der Kaufvertragsurkunde eine Liegenschaft zu näher festgelegten Bedingungen um einen bestimmten Kaufpreis erwerben. Da aber ein (zu 3/8 beteiligter) Miteigentümer der Liegenschaft bei der Unterfertigung der Vereinbarung — angeblich — unbefugt vertreten war und die Eigentümer der Liegenschaft zwischenzeitig auch noch einen Interessenten gefunden hatten, der bereit gewesen ist, einen erheblich höheren Kaufpreis zu bezahlen, erklärte sich der Berufungswerber im Vergleichsweg damit einverstanden, auf die Ansprüche aus der Optionsvereinbarung gegen einen »Schadenersatzbetrag« unter der Bedingung zu verzichten, daß der Kaufvertrag der Liegenschaftseigentümer mit dem »Interessenten« grundverkehrsbehördlich genehmigt wird. Der aus diesem Grund bezahlte Betrag von 425.000 S stellt beim Abgabepflichtigen keinen echten (nichtsteuerbaren) Schadenersatz, sondern ein Entgelt für eine erbrachte Leistung, nämlich die Aufgabe jener Ansprüche dar, die es den Eigentümern wert erscheinen ließen, ihre aus der Optionsvereinbarung (jedenfalls zu 5/8-Liegenschaftsanteilen) res...