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Spaltungsgeborene Anteile und § 12 EStG 1988
Spaltungsgeborene Anteile und § 12 EStG 1988
(BMF) — Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Gesellschafter einer nach Spaltungsgesetz verhältniswahrend spaltenden Gesellschaft teilt das BMF mit, daß nach § 36 UmgrStG bei Auf- und Abspaltungen eine Besteuerung der im Spaltungsplan festgelegten Gegenleistung unterbleibt. Die Gesellschafter haben (daher) den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der spaltenden Gesellschaft
• bei der Aufspaltung den Anteilen der übernehmenden Gesellschaften nach Maßgabe der Verkehrswerte des jeweils übertragenen Vermögens zuzurechnen und
• bei der Abspaltung den Anteilen der übernehmenden Gesellschaft(en) in Höhe der Abstockung des Anteiles an der spaltenden Gesellschaft anzusetzen.
Die Ausgabe spaltungsgeborener Anteile ist zwar ein Anteilserwerb, d. h. ein Beteiligungszugang, dieser ist aber im Sinne der in § 36 festgelegten Vorgangsweise nicht als Anteilsanschaffung zu sehen. Da die Spaltung einen Fall der handels- und steuerrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist der um stille Reserven i. S. d. § 12 EStG 1988 gekürzte Buchwert der Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft in gleicher Weise aufzuteilen und wie oben dargestellt weiterzuführen. Die stille Reserve bleibt dahe...