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SWK 8, 10. März 1994, Seite E 19

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Ortsverein (§ 5 Z 6 KStG)

Ein Verein, dessen Tätigkeit durch Abhaltung von Weihnachtsmärkten, Weihnachtsbeleuchtung etc. auf Aktionen zum Wohl des Ortes gerichtet ist, erfüllt nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Auch wenn die Wirtschaftstreibenden nur den geringeren Teil der Mitglieder ausmachen, so dient die Belebung des Weihnachtsgeschäftes in erster Linie den Wirtschaftstreibenden und nur mittelbar dem gesamten Ort. Daher ist ein solcher Verein nicht gemeinnützig ().

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