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Behandlung von Verlusten des Einbringenden bis zum Einbringungsstichtag
(Art. III UmgrStG)
(BMF) — 1. Im Gegensatz zu den (Teil-)Betriebs- und Mitunternehmeranteilseinbringungen erfordert die Einbringung einer Kapitalbeteiligung i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG nicht die Erstellung einer Einbringungsbilanz. Nach § 14 Abs. 1 dritter Satz ist die zu einem Betriebsvermögen gehörende einzubringende Beteiligung zum Einbringungsstichtag mit dem Wert anzusetzen, der sich in den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Bei einem vom Regelbilanzstichtag des Einbringenden abweichenden Einbringungsstichtag hat daher eine Bewertung der Beteiligung Platz zu greifen, die gegebenenfalls zu einer Teilwertabschreibung gegenüber dem Wertansatz im vorangegangenen Jahresabschluß Anlaß gibt. Diese Abschreibung ist daher, wie auch die Erläuterungen zu § 14 (NR: GP XVIII. RV 266) betonen, ein dem Einbringenden zuzurechnender bei seiner Gewinnermittlung wirksam werdender Aufwand, soweit er nicht unter § 12 Abs. 3 KStG 1988 fällt. In allen Fällen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) geht daher der steuerlich maßgebende Beteiligungsbuchwert nach Vornahme der Teilwertabschreibung auf die übernehmende Körperschaft über.
2. Von der Frage der Einkommensermittlung und Zurechnung getrennt, ist die Frage de...