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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 33

Bescheidaufhebung durch Oberbehörde

•Bei

Aufhebungeines Bescheides durch die Oberbehörde müssen alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden — (§ 299 BAO)

»Eine solche Vorgangsweise hat jedoch die belangte Behörde ... nicht eingehalten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Höhe der in Anspruch genommenen Investitionsfreibeträge darzustellen, die maßgebliche Gesetzesnorm zu zitieren und sodann die Behauptung aufzustellen, die Inanspruchnahme der Investitionsfreibeträge stehe nicht zu, weil die Beschwerdeführer kein Luftverkehrsunternehmen bzw. keine Zivilluftfahrerschule betreiben.« (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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